Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 2025

  1. Allgemeines:
    1.1. Jana-Inessa Jenny ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-5020 Salzburg und ist in dieser
    Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 4452
    eingetragen.
    1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Jana-Inessa Jenny (im
    Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im
    Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
  2. Vertragsabschluss:
    2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem
    kostenpflichtigen Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten
    Leistungskataloges zu Stande.
    2.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen
    abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht
    erwartet werden kann.
  3. Vertragsgegenstand:
    3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der
    Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
    3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort
    gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt,
    jedenfalls immer in Absprache mit der Klientin. In besonderen Fällen kann eine telefonische
    Betreuung (Videotelefonie) statt eines Hausbesuches vereinbart werden (Beispielsweise bei
    Ausgangsbeschränkungen oder Entfernung).
  4. Mitwirkungspflichten der Klientin:
    4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände
    mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und
    der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die
    Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt
    bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
    4.2. Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen
    Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den
    darauffolgenden Anamnesen.
    4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten
    oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
    4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die
    Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    4.5. Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen
    Weiterversorgung mitzuwirken.
    4.6. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht
    unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der
    Wahlhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Wahlhebamme nicht erreichbar ist, muss
    die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
    4.7. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat (Mobiltelefon oder
    Festnetz erfolgen, nicht per SMS oder anderem Nachrichtendienst, vor allem nachts. Außerdem soll
    der Anruf nur von der/den der Wahlhebamme bekanntgegebenen Nummer(n) erfolgen, denn
    zwischen 21:00 Uhr und 7:30 Uhr werden unbekannte Nummern durch die Wahlhebamme blockiert.
    4.8. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre
    Mitwirkungspflichten verletzt.
  5. Termine:
    5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine
    wahrzunehmen sind.
    5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies
    mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme telefonisch oder persönlich
    mitzuteilen.
    5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht
    wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des
    vereinbarten Preises zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
  6. Vertretungsbefugnis:
    6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch
    durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen,
    zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere
    unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
    6.2. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht
    sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die
    Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
    6.3. Die Wahlhebamme haftet nicht für Schäden verursacht durch eine Ersatzhebamme.
  7. Dienstverhinderung:
    7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin die
    Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheiten vor
    Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
  8. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:
    8.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in
    Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der
    vereinbarten Einzelleistung entsteht.
    8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung
    bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.
    8.3. Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin auf der Webseite der Wahlhebamme zur
    Kenntnis gebracht.
  9. Zahlungsbedingungen:
    Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine
    Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
  10. Zahlungsverzug:
    10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von
    derzeit 4%.
    10.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in
    Rechnung zu stellen.
  11. Vertragsauflösung:
    11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angabe von Gründen jederzeit und mit sofortiger
    Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
    11.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angabe
    von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung
    der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet
    ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
    11.3. Die Wahlhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin
    die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder
    lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
    11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung
    erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
  12. Vertragsänderungen:
    Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.
  13. Gerichtsstand:
    Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des
    sachlich zuständigen Gerichtes in 5020 Salzburg vereinbart.
  14. Schlussbestimmung:
    14.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird
    dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
    14.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen
    Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der
    unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben
    oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
    14.3. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
    14.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender
    Reihenfolge:
    a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
    b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)